Beitragsordnung
der Bürgerinitiative für ein lebenswertes Ludwigsfelde e.V.



§ 1 Grundlagen

(1) Gemäß § 6 (3) der Satzung werden die Einzelheiten der Beitragspflicht der Mitglieder in dieser Beitragsordnung bestimmt.

(2) Grundsätzlich ist jedes Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß § 2 dieser Beitragsordnung zu entrichten, sofern es nicht nach § 1 (3) dieser Beitragsordnung von der Entrichtung des Beitrages befreit ist.

(3) Von der Beitragsentrichtung sind befreit:

a) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b) Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt eines Mitglied wohnen, das beitragspflichtig ist.
c) der Ehepartner eines beitragspflichtigen Mitgliedes, sofern er in dessen Haushalt wohnt. Treten beide Ehepartner gleichzeitig ein, so steht ihnen das Recht zu, binnen 2 Wochen dem Vorstand gegenüber zu erklären, wer von ihnen beitragsfrei sein soll. Üben sie ihr Wahlrecht nicht binnen 2 Wochen aus, trifft diese Bestimmung unanfechtbar der Vorstand.


§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages

Jedes beitragspflichtige Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 10,- € zu entrichten.

§ 3 Fälligkeit

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird fällig:

a) als Erstbeitrag am Tag der Begründung der Mitgliedschaft
b) als Folgebeitrag jeweils am ersten Werktag eines jeden Geschäftsjahres.


(2) Der jährlich Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft nicht das volle Geschäftsjahr andauert. Es besteht insbesondere kein Anspruch eines Mitgliedes, nach Beendigung der Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres auf anteilige Rückerstattung seines Jahresbeitrages.

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