Satzung
Bürgerinitiative für ein lebenswertes Ludwigsfelde e.V.



P r ä a m b e l

Die Infrastruktur Ludwigsfeldes war wesentlich dadurch geprägt, dass der quer durch das Zentrum verlaufende Autobahndamm die Stadt durchschnitt.
Die damit einhergehende Schadstoff- und Lärmbelastung ist nach der Auständerung nicht besser sondern in großen Bereichen der Stadt schlechter geworden. Zudem ist geplant, den Flughafen Schönefeld auszubauen. Der Flugverkehr wird sich dadurch erheblich verstärken mit den dazugehörigen negativen Begleiterscheinungen.

Wir fragen uns besorgt, was wird eine solche Entwicklung für die Menschen dieser Stadt bringen?

Die ohnehin bereits enorme Belastung der Bürger mit gesundheitsschädlichem Lärm durch den Flug - und Straßenverkehr wird dramatisch ansteigen. Gleiches trifft auf die damit verbundene Schadstoffbelastung der Luft zu.
Für die Innenstadtentwicklung wurden in der Vergangenheit immer wieder von der Verwaltung durchaus als abenteuerlich zu bezeichnende Vorhaben geplant. Ein schlüssiges Verkehrskonzept fehlt.


Schon jetzt werden Entlastungsstraßen durch bislang idyllische Waldschneisen entlang reiner Wohnsiedlungen erwogen. Der Schaden, den wir damit unserer Umwelt antun würden, wäre nicht wieder gutzumachen.

Es ist an der Zeit, dass wir uns einbringen - wir haben bereits viel zu lange der zunehmenden Umweltbelastung in unserer Stadt tatenlos zugesehen.


§ 1

N a m e u n d L o g o

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative für ein lebenswertes Ludwigsfelde".

(2) Sein Logo ist ein stilisierter Kiefernbaum mit braunem Stamm und Wurzeln sowie grüner Krone in einem gelben Halbkreis, dessen Wurzeln auf ockerfarbenem Grund stehen, aus dem rechts und links ein stilisierter blauer Wasserlauf entspringt (siehe Deckblatt).


(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e.V.) angefügt.


§ 2

S i t z u n d G e s c h ä f t s j a h r

(1) Sitz des Vereins ist Ludwigsfelde

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3

V e r e i n s z w e c k

(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Personen, die sich für eine vor allem an den Belangen der Bürger Ludwigsfeldes ausgerichtete Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, der Reinhaltung der Luft sowie der Bekämpfung des Lärms insbesondere bei der infrastrukturellen Gestaltung der Stadt engagieren.

Dieser Zweck soll insbesondere verfolgt werden durch:

- eine intensive Aufklärungsarbeit
- direkte und aktive politische Einflußnahme vor allem auf infrastrukturelle Entscheidungsprozesse, die die Stadt Ludwigsfelde betreffen oder die zur Realisierung des Vereinszwecks erforderlich werden (z.B. durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheide)
- die Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich ähnliche Ziele gesetzt haben.

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement seiner Mitglieder und der Vereinsorgane sowie durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Tatsächlich entstandene Aufwendungen werden auf Antrag erstattet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Erstattungen begünstigt werden.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 3 oder die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins gem. § 12 der Satzung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinn darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 5

M i t g l i e d s c h a f t

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützt.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit spätestens binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrages bei einem Vorstandsmitglied und unterrichtet den Beitrittswilligen durch eine geeignete Mitteilung, die im Falle einer Ablehnung schriftlich erfolgen und eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. Absatz 3 enthalten muß und dem betreffenden Antragsteller per Fax oder Brief zu übermiteln ist.

(3) Wird der Aufnahmeantrag einer Person durch den Vorstand abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich beim Vorstand Widerspruch gegen diese Ablehnung erheben. Dabei gilt die Ablehnungsentscheidung als am zweiten Tag nach Absendung durch den Vorstand zugegangen, es sei denn der Vorstand oder der Ablehnungsempfänger beweisen einen anderen Zugangstermin. Geht der Widerspruch des Mitglieds nicht innerhalb der Frist eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung beim Vorstand ein, unterwirft der Antragsteller sich damit der Ablehnung seines Aufnahmeantrages.

Über den Widerspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Wunsch muß die bzw. der Betreffende vorher gehört werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder durch Ausschluß.

(5) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.



§ 6

Ausschluss eines Vereinsmitglieds


(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungendes § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen.

(2) Der Vorstandsbeschluß über den Ausschluss bedarf der 2/3 Mehrheit.

(3) Ein Mitglied kann gem. § 6 (1) dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat,

(4) Ein Mitglied kann weiterhin gem. § 6 (1) dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als dem Mitgliedsbeitrag für 1 Jahr im Verzug ist.

(5) Soweit der Ausschluss nicht auf § 6 Abs. 4 beruht, ist das betroffene Mitglied vor dem Ausschluss persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Fax oder Brief zu übermitteln.
Dabei gilt die Ausschlussentscheidung dem Mitglied als am zweiten Tag nach Absendung durch den Vorstand zugegangen, es sei denn der Vorstand oder das auszuschließende Mitglied beweisen einen anderen Zugangstermin.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußentscheidung kann das betroffene Mitglied schriftlich beim Vorstand seinem Ausschluß widersprechen.
Über den Widerspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Wunsch muß die bzw. der Betreffende vorher gehört werden.
Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft dieses Mitgliedes.
Geht der Widerspruch des Mitglieds nicht innerhalb der Frist eines Monats nach Zugang der Ausschlußentscheidung beim Vorstand ein, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß.


§ 7

R e c h t e u n d P f l i c h t e n d e r M i t g l i e d e r

(1) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

(2) Die Mitglieder sollen dem Vorstand jeden Wechsel des Wohnsitzes bzw. bei juristischen Personen zudem auch den Wechsel des oder der gesetzlichen Vertreter anzeigen.

(3) Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 8

O r g a n e d e s V e r e i n s

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

3. Die oder der Rechnungsprüfer


§ 9

D i e M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in der Zeit zwischen dem 02.01. bis spätestens 30.04. statt (Jahreshauptversammlung).
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung aller Mitglieder spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin einberufen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Bei Versendung der Einladungen mit der Post gilt das Datum des Einwurfs der Postsendung in den Briefkasten. Bei Versendung durch Boten gilt der mit der Unterschrift des Boten versehene Datumsvermerk des Boten. Bei Versendung per Fax gilt der Datumsvermerk auf dem Sendebericht.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied im übrigen als ordnungsgemäß übermittelt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Mit einstimmigem Beschluß kann der Vorstand in dringenden Fällen die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen. Die Einladung soll die auf der Mitgliederversammlung zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten. Eine Satzungsänderung kann nur wirksam beschlossen werden, wenn dies unter Benennung des wesentlichen Inhalts der beabsichtigten Änderung in der Einladung bekanntgegeben worden ist.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern alle Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes und des oder der Rechnungsprüfer,

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer und der Entlastung des Vorstandes,

- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern nach deren Widerspruch gegen eine entsprechende Entscheidung des Vorstandes gem. § 6 (5) der Satzung,


- Beschlußfassung über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern nach deren Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand gem.§ 5 (3) S. 3 der Satzung,

- Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit einer erforderlichen Stimmenmehrheit von 3/4

- Beschlußfassung über die Vereinsauflösung mit einer erforderlichen Stimmenmehrheit von 3/4

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Die Abstimmung erfolgt offen. Es kann eine geheime Abstimmung im Einzelfall erfolgen, wenn dies auf Antrag eines Mitgliedes zuvor von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung beschlossen wird.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu beurkunden.

§ 10

D e r V o r s t a n d

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Mitgliedern und wird für jeweils 2 Jahre aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

(2) Jeder Vortsandswahl geht eine Beschlussfassung der Mitgliedervesrammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit voraus, wieviele Vorstandsmitglieder der Verein für die kommende Wahlperiode haben soll. Die Mitglieder des Vorstandes sind danach in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und ihre Wahl zum Vorstandsmitglied angenommen haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, soweit dies erforderlich ist.
(3) Besteht der Vortand aus mehr als einer Person, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Bürgerinitiative bei Rechtsgeschäften nach außen (juristische Außenvertretung gemäß § 26 II BGB). Jeder von Ihnen ist zur Einzelvertretung im Namen und für Rechnung der Bürgerinitiative befugt.

(5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(6) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, fasst er seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; im Falle der Wahl des Vorsitzenden die Stimme des ältesten Vorstandsmitgliedes.


§ 11

R e c h n u n g s p r ü f e r

Durch die Mitgliederversammlung werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres mindesten ein und höchstens zwei Rechnungsprüfer gewählt.
Der oder die Rechnungsprüfer sind mindestens einmal jährlich verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu überprüfen und protokollarisch festzuhalten.
Der oder die Rechnungsprüfer informieren die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis Ihrer Prüfung der Verwendung der finanziellen Mittel durch und aus dem Verein.
Weiterhin beantragen sie die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


§ 12

V e r e i n s a u f l ö s u n g

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Märkische Kinderdorf e.V. in Ludwigsfelde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


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